Wozu verpflichtet das Gesetz?
Das BFSG verpflichtet dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen zum Beispiel E-Book-Reader und E-Books, was vor allem die Verlagsbranche betrifft.
Außerdem müssen „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ barrierefrei angeboten werden. Somit ist sämtlicher Handel mit Waren und Dienstleistungen über das Internet betroffen.
Für wen gilt es?
Unternehmen, also auch private Anbieter von Kultur und Kultureller Bildung:
- unabhängig von Rechtsform oder Gemeinnützigkeit,
- mit mehr als zehn Vollzeit-Beschäftigten,
- mit mehr als zwei Millionen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme,
- mit Angeboten, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit bzw. private Kund*innen richten („B2C“)
Was heißt das für Kultur- und Bildungsakteure?
Ab dem 28. Mai 2025 müssen sämtliche Dienstleistungen barrierefrei sein, die online angeboten werden. Entscheidendes Kriterium ist, dass online ein sogenannter Verbrauchervertrag abgeschlossen wird. Die Lieferung oder Bezahlung auf elektronischem Wege ist dabei keine Voraussetzung. Es genügt, wenn eine elektronische Bestellung oder Reservierung vorgenommen wird. Nicht eingeschlossen sind jedoch Bestellungen oder Aufträge in Form von manuell geschriebenen E-Mails.
Im Kultur- und Bildungsbereich fallen insbesondere der Online-Verkauf und die Online-Reservierung von Eintrittskarten unter das Gesetz. Kultureinrichtungen, die auf ihrer Website Ticketshops oder Möglichkeiten zur Ticketreservierung bereitstellen, müssen also dafür sorgen, dass diese Angebote barrierefrei nutzbar sind. Alle, die den elektronischen Ticketverkauf über externe Dienstleister abwickeln, sollten klären, ob deren Service spätestens am 28. Mai 2025 barrierefrei sein wird. Nicht-barrierefreie Buchungsdienste u. ä. gelten dann als mangelhaft. Kultureinrichtungen können Nachbesserung und sogar Schadenersatz von ihrem Dienstleister verlangen.
Barrierefrei müssen auch die Bereiche der Website sein, welche die Angebote vorstellen, für die Tickets bestellt oder reserviert werden können. Also zum Beispiel der Spielplan eines Theaters. Ebenso muss der Weg von der Startseite bzw. Einstiegsseite zur angebotenen Dienstleistung – die sogenannte Customer-Journey – barrierefrei sein. In vielen Fällen bietet es sich daher an, die gesamte Website barrierefrei zu machen.
Was heißt „barrierefrei“ im Sinne des BFSG?
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit einer Website orientieren sich an den WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) der Stufe AA.
Wie lässt sich das umsetzen?
Eine barrierefreie Website gelingt am besten im Zuge einer – im Idealfall ohnehin geplanten – Neuentwicklung. Ob es mit vertretbarem Aufwand gelingen kann, eine bestehende Website barrierefrei zu machen, muss im Einzelfall entschieden werden. Einen guten Einstieg in die Thematik bietet die Aktion Mensch.
Was passiert bei Verstößen?
Die Bundesländer planen die Einrichtung einer gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde in Sachsen-Anhalt. Da diese noch aufgebaut werden muss, ist nicht sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einer intensiven Überwachungstätigkeit zu rechnen. Vorgesehen sind stichprobenartige Prüfungen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Auch die Abschaltung des betroffenen Online-Angebots kann angeordnet werden. Bei einem erstmaligen Verstoß dürfte jedoch zunächst eine Aufforderung erfolgen, den Mangel in einer bestimmten Frist zu beheben. Darüber hinaus sind kostenpflichtige Abmahnungen und Schadenersatzklagen durch Mitbewerber sowie durch Verbände, Einrichtungen und Einzelpersonen möglich.